Bis Glasfaseranschlüsse installiert worden sind, dauert es unter Umständen mehrere Monate. Allerdings ist in Verträgen festgehalten, dass die Laufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich ein Urteil gefällt.
Wie lange dauert die Installation von Glasfaseranschlüssen?
Die Dauer der Installation hängt sehr von den Bedingungen vor Ort ab. Während des Straßenbaus werden die Glasfaseranschlüsse eines Gebiets mit dem Backbone verbunden, ein Point of Presence gesetzt, wobei unter Umständen Tiefbauarbeiten erforderlich sind. Üblicherweise dauern die Straßenbauarbeiten circa sechs Monate an. Allerdings gibt es Gemeinden, in denen die Bauarbeiten nach wenigen Wochen erledigt sind.

Danach erfolgt die tatsächliche Installation des Internetanschlusses (HÜP und ONT), indem Techniker im Haus beziehungsweise im Keller die erforderlichen Arbeiten erledigen, wofür lediglich ein paar Tage vergehen.
Wann beginnt der Vertrag bei Glasfaseranschlüssen zu laufen?
Bis vor kurzem war es gängige Praxis, dass Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten dann beginnen, wenn der Anschluss aktiviert wird. Mit anderen Worten, erhöht sich durch die gängige Praxis die Laufzeit des Vertrags, falls dieser bei Vertragsabschluss unbenutzbar ist. Doch mit dem Gerichtsurteil vom 8. Januar 2026 hat der BGH beschlossen, diese Klauseln für nichtig zu erklären.
Laut dem BGH sind „nach Paragraf 309 Nr. 9“ des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) „Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen.“ Zudem urteilte der BGH, dass diese Vertragsklausel „gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB“ verstößt, „weil sie dazu führen kann, dass die – mit Vertragsschluss beginnende – Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.“
Laut dem BGH, fängt nun die Mindestlaufzeit bei Verträgen, welche die Nutzung des Internetanschlusses regeln, an dem Tag an, an dem sie unterzeichnet worden sind. Die Verbraucherzentralen stellen sich hinter die Entscheidung des BGH, weil sich dadurch die Laufzeit eines Vertrages nicht erhöht.
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