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13. 12. 2022

Laut den Regeln der Bundesregierung, sollen demnach Unternehmen von der geplanten Strompreisbremse profitieren. Unternehmen der Telekommunikationsbranche werden vermutlich nicht davon erfasst.

Strompreisbremse: Hintergrund

Aktuell sollen Unternehmen die Strompreisbremse beantragen können, wenn abzusehen ist, dass 2023 der EBITDA verglichen mit 2021 mindestens 30% weniger beträgt. So steht das Akronym EBITDA für „earnings before interest, taxes, depreciation and amortization“ (dt.: Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte). Es stellt eine Kennzahl dar, welche die Rentabilität eines Geschäfts ausdrückt. Allerdings würden wegen der EBITDA-Schwelle laut dem VATM-Geschäftsführer, Dr. Frederic Ufer Unternehmen übergangen, die hohe Investitionskosten für „digitale Netze und Technologie“ aufweisen.

 

Der VATM-Geschäftsführer betonte, dass die geplante Strompreisbremse TK-Unternehmen außen vor lässt, da die Telekommunikationsbranche kaum von Schwankungen bezüglich der Nachfrage betroffen ist. Denn für Privathaushalte sowie Gewerbetreibenden seien Breitbandanschlüsse „unverzichtbar“, so Dr. Ufer.

Nachteile für TK-Unternehmen

Aufgrund der aktuellen Energiekrise, müssten TK-Unternehmen wahrscheinlich die zunehmenden Stromkosten ausgleichen, indem sie weniger in den Netzausbau, in dessen Wartung sowie Aufrechterhaltung investierten. Dies hätte zur Folge, dass sich die Gigabitstrategie der Bundesregierung sowie die EU-weiten Ziele bezüglich der Digitalisierung nicht realisieren ließen.

 

Der VATM-Geschäftsführer befürwortet jedoch, die Strompreisbremse auch für TK-Unternehmen zu ermöglichen: „Für die Telekommunikationsunternehmen muss als Betreiber von kritischen Infrastrukturen eine positive Wirkung der Strompreisbremse sichergestellt werden. Telekommunikation und digitale Infrastrukturen haben eine besondere Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Es sind hohe Investitionen in diese hochmodernen Netze erforderlich“. Wegen den gravierenden Auswirkungen auf den Netzausbau appelliert der VATM-Geschäftsführer an die Bundesregierung: „Für Betreiber kritischer Infrastrukturen muss die Strompreisbremse gelten. Es darf hier nicht die 30-%-EBITDA-Schwelle angewendet werden, sondern es muss alternativ eine 30-%-EBIT-Schwelle – also nach Abschreibungen – definiert werden.“

Quelle: VATM
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